Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 45f

§ 45f – Überwachungsprogramme

(1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung Überwachungsprogramme zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer sowie zur regelmäßigen Bewertung und Aktualisierung der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele auf und führen sie durch. (2) Die Überwachungsprogramme müssen mit anderen Überwachungsanforderungen zum Schutz des Meeres, die insbesondere nach wasser- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie internationalen Meeresübereinkommen bestehen, vereinbar sein. Programme zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands von Küstengewässern, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Küstengewässern nach Maßgabe des § 44 aufgestellt worden sind, sind weitestgehend bei der Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Bis zum 15. Juli 2014 müssen Behörden Überwachungsprogramme für den Zustand der Meeresgewässer erstellen und durchführen.
  • Diese Programme basieren auf einer Anfangsbewertung und müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.
  • Die Überwachung soll regelmäßig aktualisiert und bewertet werden.
  • Die Programme müssen mit bestehenden Schutzanforderungen für das Meer vereinbar sein.
  • Bereits bestehende Programme zur Überwachung von Küstengewässern sollen bei der Erstellung der neuen Programme berücksichtigt werden.